Satzung

Stand 28.12.2009

Eingetragen im Vereinsregister VR 200373

§ 1 Name und Zweck

Der bestehende Verein Kaiserburgschützen Oberhausen soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen „Kaiserburgschützen Oberhausen e.V.“

Er hat seinen Sitz in 86697 Oberhausen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er wahrt die Tradition des Schützenwesens. Er pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und fördert die sportliche und allgemeine Jugendarbeit. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Mitglieder und Funktionäre sind ehrenamtlich tätig, Aufwendungen dürfen nur im Rahmen der steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 § 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person ab Geburt werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der/des gesetzlichen Vertreter/-s.
  2. Zum Ehrenmitglied oder Ehrenschützenmeister kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein, dem Schießsport oder die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenschützenmeister werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Mitgliederversammlung ernannt.

Ein Ehrenmitglied ist von Beitragszahlungen befreit.

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Gesuche um die Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, über das Gesuch entscheidet das Schützenmeisteramt.
  2. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Ableben, durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitglieder können jederzeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt, aus dem Verein austreten. Ein Mitglied, das nicht bis zum Schluss des Jahres austritt, hat die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.
  3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane, die allgemeinen Interessen des Vereins oder des Schützenwesens verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet das Schützenmeisteramt. Vorher ist der Betroffene zu hören, oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  4. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer sonstigen Zahlungsverpflichtung um mehr als sechs Monate im Rückstand ist und nach schriftlicher Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgleicht, kann es von der Mitgliederliste gestrichen werden.
  5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu nutzen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern,
    2. sich jederzeit dem Ansehen des Vereins entsprechend zu verhalten,
    3. die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Mitgliederversammlung sowie des Schützenmeisteramtes zu befolgen,
    4. den Jahresbeitrag und gegebenenfalls erforderliche sonstige, von der Mitgliederversammlung beschlossene Beiträge (z.B. Standgebühren, Bogen-Jahreskarten), pünktlich zu bezahlen.

§ 8 Gesellschaftsdisziplin

  1. Verstöße gegen die Vereinsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch:
    1. Geldbußen bis zu zwei Jahresbeiträgen,
    2. befristeten oder dauernden Ausschluss aus dem Verein mit Hausverbot.
  2. Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Vorher ist der Betroffene zu hören, oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.
  3. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluss bekannt gegeben worden ist, schriftlich unter Angaben von Gründen, Beschwerde an das Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Einlegung einer Beschwerde bewirkt, dass der Beschluss noch nicht wirksam wird. Das gilt nicht für ein mit einer Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe b) verbundenes Hausverbot.

§ 9 Gesellschaftsorgane

Gesellschaftsorgane sind: das Schützenmeisteramt, die Mitgliederversammlung, die Schützenjugend.

§ 10 Das Schützenmeisteramt

  1. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1.Schützenmeister, dem 2.Schützenmeister, dem 1.Schatzmeister, dem 1.Schriftführer, dem 1.Sportleiter und dem Jugendleiter. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Der 1.Schützenmeister, bei seiner Verhinderung der 2.Schützenmeister, leitet die Versammlung des Schützenmeisteramtes. Sind beide verhindert wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2.Schützenmeister. Jedem vom ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt.
  4. Das Schützenmeisteramt entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.
  5. Der Vorstand und die übrigen Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlperiode soll so gelegt werden, dass in einem Wahljahr drei und im nächsten Wahljahr die restlichen Mitglieder gewählt werden.
  6. Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann von dem Gewählten sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit niederlegen.
  7. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes vom Amt entheben. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben werden.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist eine Versammlung aller Mitglieder des Vereins. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Schützenmeister, ist dieser verhindert übernimmt der 2.Schützenmeister oder ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes den Vorsitz der Mitgliederversammlung. Sind diese auch verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  4. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterschreiben ist.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt, oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muss dem Schützenmeisteramt zu dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegebenen Termin zugeleitet werden.
  6. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist stets erforderlich für
    1. die Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung.
    2. die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes.
    3. die Festsetzung des Jahresbeitrags, sonstiger Leistungen und allgemeiner Bestimmungen.
    4. Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes.
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenschützenmeistern.
    6. die Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und der Rechnungsprüfer.
    7. die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen.
    8. im Innenverhältnis Veräußerung, Verpachtung und Belastung von Haus oder Grundbesitz.
    9. eine Änderung der Satzung. Satzungsänderungen die auf Anregung des Finanzamtes oder des Registergerichtes notwendig werden, dürfen vom Schützenmeisteramt beschlossen werden.
    10. die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes.
    11. die Auflösung des Vereins.
  7. Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  8. Das Schützenmeisteramt kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss ferner einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, verlangt.

  1. Zu jeder Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen.

§ 12 Schützenjugend

Die Mitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.

Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbständig. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in Eigenständigkeit entscheidet. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung, deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zu erneuter Beratung zurückgeben. Werden Sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

§ 13 Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

  1. Das Schützenmeisteramt verwaltet das Vereinsvermögen.
  2. Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt.
  3. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan, den Richtlinien, sowie Anordnungen der Mitgliederversammlung und des Schützenmeisteramtes. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt anordnen.
  4. Der 1. und der 2.Schützenmeister können Beitragsstundung oder Beitragsreduzierung (Härtefallregelung z.B. Arbeitslosigkeit) für einzelne Mitglieder gewähren.
  5. Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.
  6. Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister die Jahresabrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor. Die vom Schützenmeisteramt genehmigte Jahresrechnung ist zwei von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ eingeladen wurde und mindestens drei Viertel (3/4) der Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der Stimmen.

Wird die nötige Mitgliederzahl nicht erreicht, kann frühestens nach sechs Wochen erneut eingeladen werden, wobei unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit entschieden wird.

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren. Das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, ist der Gemeinde Oberhausen zu übergeben, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der Erschienenen geändert werden. Satzungsänderungen die auf Anregung des Finanzamtes oder des Registergerichtes notwendig werden, dürfen vom Schützenmeisteramt beschlossen werden.

§ 16 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung und Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Oberhausen, 28.Dezember 2009 

 

  

Ingo-Peter Lehmann

1. Schützenmeister

 

 


Die Originalfassung der Satzung kann hier eingesehen werden.